Allgemeine Informationen
Auf Grundlage der Richtlinie 96/67/EG ist der Markt für Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Zürich liberalisiert worden.
Nach einer Bewerbung und entsprechender Zulassung durch die Flughafen Zürich AG darf grundsätzlich jeder Interessent in der Bodenabfertigung tätig werden. Ausnahmen gelten für die beschränkten Bereiche Frachtabfertigung, Vorfelddienste und Gepäckabfertigung.
Abfertigungsberechtigungen werden unterschieden in Selbst- und Drittabfertigungsberechtigungen und können entweder sowohl für Linien- und Charterverkehr und General / Business Aviation als auch ausschliesslich für General / Business Aviation gelten.
Im Dokument Abfertigungsberechtigungen am Flughafen Zürich finden Sie weitere Informationen zu den Abfertigungsberechtigungen.
Drittabfertigung Terminal
Dokumente für Abfertigungsunternehmen, die Drittabfertigung im Bereich Linie Charter anbieten möchten.
Selbstabfertigung Terminal
Dokumente für Fluggesellschaften im Bereich Linie Charter, die ihre Flugereignisse selbst abfertigen möchten.
Drittabfertigung GABA
Dokumente für Abfertigungs-unternehmen, die Drittabfertigung im Bereich General und Business Aviation anbieten möchten.
Selbstabfertigung GABA
Dokumente für Fluggesellschaften im Bereich General und Business Aviation, die ihre Flugereignisse selbst abfertigen möchten.
Mitgeltende Dokumente
Integrierter Bestandteil der Abfertigungsberechtigung sind die rechtlichen Vorgaben, die am Flughafen Zürich gelten.